Nürnberg - Der Sommer ist da und mit ihm die langen Sommerferien. Doch nicht alle Schüler verbringen die freien Wochen mit Urlaub, mit Radfahren, im Schwimmbad oder anderem Freizeitspaß. Viele setzen vielmehr auf Gartenarbeit, Babysitten, Kellnern, Einkaufen für alte Leute oder auch einfache Arbeiten am Fließband. Meistens sind solche Jobs auf die Ferienzeit begrenzt, doch manche Schüler bessern ihr Taschengeld sogar ganzjährig durch Nebenjobs auf. Damit Kinder und Jugendliche jedoch vor zu schwerer oder zu viel Arbeit geschützt bleiben, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) die Rahmenbedingungen für solche Jobs. Welche Vorschriften noch nicht volljährige Schüler und Arbeitgeber beachten sollten, erklärt die Redaktion von anwalt.de.
Ab welchem Alter dürfen Kinder und Jugendliche jobben?
Grundsätzlich verboten ist Kinderarbeit, d. h. Kinder unter 15 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Allerdings gelten folgende Ausnahmen: Ab 13 Jahren dürfen Kinder bei leichten Arbeiten eingesetzt werden, z. B. in der Landwirtschaft als Erntehelfer. Bei Theatervorstellungen dürfen Kinder ab 6 Jahren auftreten, bei Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen oder im Rundfunk (Radio, TV …) sind bereits 3-Jährige zugelassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufsichtsbehörde der Teilnahme zugestimmt hat und die zeitlichen Höchstgrenzen eingehalten werden.
Ab 15 Jahren ist man nach dem JArbSchG ein Jugendlicher und darf grundsätzlich arbeiten. Es gelten jedoch zum Schutz der Jugendlichen noch Einschränkungen z. B. hinsichtlich der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, hinsichtlich der Pausen und der Beschäftigung zur Nachtzeit oder an Samstagen.
Achtung: Für Jugendliche über 15 Jahre, die noch der Vollzeitschulpflicht (9 Schuljahre) unterliegen, gelten jedoch noch die Vorschriften des JArbSchG für Kinder (unter 15 Jahre).
Nicht alle Tätigkeiten sind erlaubt
Um die Jugendlichen vor unangemessener Belastung und besonderen Gefahren zu schützen, sieht das JArbSchG einige absolute Tätigkeitsverbote vor. So sind etwa jede Art von Akkordarbeit oder Arbeiten mit Tempovorgaben (Fließbandproduktion) oder Tätigkeiten mit besonderen Unfallgefahren, wie etwa Säge- oder Hobelmaschinen, Schweißarbeiten oder Bedienung von Kränen oder Hebegeräten.
Die Tätigkeit darf auch nicht eine übermäßige körperliche oder psychische Belastung darstellen, z. B. das Heben von schweren Lasten (körperlich). Dementsprechend sind auch Arbeiten verboten, bei denen der Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm und Erschütterungen ausgesetzt ist. Verboten ist weiterhin der Kontakt mit Strahlen oder gefährlichen Chemikalien. Ebenfalls untersagt, aber wohl etwas aus der Mode ist Arbeit unter Tage, d. h. im Bergbau.
Hinweis: Ein Tätigkeitsverbot kann sich auch aus der Person des Arbeitgebers ergeben: Ein Jugendlicher darf nicht von einer Person beschäftigt werden, die bereits zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt war oder vorbestraft ist wegen Sexualstraftaten, Misshandlung von Schutzbefohlenen oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder JArbSchG.
Wie lange darf gearbeitet werden?
Grundsätzlich gilt für Jugendliche eine 5-Tage-Woche, wobei der Samstag und der Sonntag frei sind. Arbeit am Samstag ist jedoch in bestimmten Branchen erlaubt, z. B. in der Gastronomie, in der Landwirtschaft und Tierhaltung, bei offenen Verkaufsstellen (Bäckereien, Friseure u. a.), in Pflege-, Kinder- und Altenheimen, bei Kfz-Reparaturwerkstätten oder auch bei Arbeiten in einem Familienhaushalt (Babysitten, Bügelhilfe, Gartenarbeit).
Pro Woche sind 40 Stunden Arbeitszeit erlaubt und am Tag 8 Stunden. Die Pausenzeiten sind dabei nicht mitzuberechnen. Die Arbeit darf dabei nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr geleistet werden, um die Nachtruhe zu schützen. Auch für die Nachtzeit gelten Ausnahmen für folgende Bereiche:
Ab 16 Jahre dürfen Jugendliche in Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten, im Mehrschichtbetrieb sogar bis 23 Uhr und in der Landwirtschaft bis 21 Uhr. Der Arbeitsbeginn darf in der Landwirtschaft und in Bäckereien auch auf 5 Uhr vorverlegt werden.
Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen aber in jedem Fall 12 Stunden liegen. Wer also z. B. um 22 Uhr seine Kellnerarbeit beendet, darf frühestens um 10 Uhr am nächsten Tag wieder anfangen.
Hinweis: Wer über 15 Jahre alt ist, aber noch vollzeitschulpflichtig (bis zum 9. Schuljahr), darf ausschließlich während der Schulferien und höchstens 4 Wochen im Jahr (5-Tage-Woche) arbeiten.
Wie ist der Ferienjob versichert
Wer in einem Unternehmen jobbt, ist über dessen Pflichtversicherung für Arbeitsunfälle wie jeder andere Mitarbeiter versichert. Wer jedoch privat bei Nachbarn im Garten hilft oder Haushaltsaufgaben wie Einkaufen oder Babysitten übernimmt ist regelmäßig weder haftpflichtversichert noch unfallversichert. Bei einem Unfall oder Schaden greift jedoch die Privathaftpflichtversicherung der Eltern.
Sozialabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung) müssen grundsätzlich nicht gezahlt werden. Je nach Anzahl der Arbeitstage und Einnahmen, können jedoch Sozialabgaben und auch Lohnsteuer fällig werden, z. B. weil die Dimension einem sogenannten Mini-Job entspricht.
Hinweis: Wer einen besonders lukrativen Ferienjob hat oder auch einen längerfristigen Nebenjob plant, sollte sich vorab über die Sozialabgaben und eventuell anfallende Lohnsteuer informieren. Hier ist auch der schnelle Rat vom Fachmann, z. B. über eine kostengünstige telefonische Beratung durch einen Anwalt, zu empfehlen.
Was passiert mit dem verdienten Geld?
Wer arbeitet, möchte natürlich auch über das verdiente Geld verfügen. Nicht anders sehen das minderjährige Schüler, die mit dem Ferienjob ihr Taschengeld aufbessern möchten. Dabei gilt aber auch für den Ferien-Job-Lohn, dass der Minderjährige nicht frei über das Geld verfügen kann.
Grundsätzlich bleibt die Entscheidung darüber, ob und wofür er das Geld verwenden kann bei seinen Eltern als gesetzlichen Vertretern. Sie können ihm aber die Verwendung der Ferienjob-Einnahmen pauschal frei stellen, so dass er nicht für jede Ausgabe dieses Geldes eine einzelne Genehmigung von ihnen braucht – ähnlich wie beim Taschengeld.
