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Falschparker vor Einkaufszentrum auf seine Kosten abgeschleppt

Posted by: newscologne on: Juli 24, 2008

Nürnberg (D-AH) – Wird ein Pkw unerlaubt auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt, darf das Fahrzeug auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Zur Feststellung des Falschparkens reicht es aus, dass hinter der Scheibe des unrechtmäßig abgestellten Wagens keine Parkuhr liegt, wie das von einem deutlichen Hinweisschild gefordert wurde. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Magdeburg vertreten (Az. 1 S 70/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, parkte der Besucher einer Veranstaltung in der Magdeburger Bördelandhalle seinen Wagen auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in der benachbarten Friedrich-Ebert-Strasse 73. Dabei war das Parken auf dem Platz laut Hinweisschild nur für Kunden und eine Dauer von anderthalb Stunden gestattet. Ausdrücklich hatte der Parkplatzbesitzer darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Was dann auch den Falschparker traf, der sich erst lange nach Schließung des Einkaufszentrums seinen Wagen beim Abschleppdienst wieder abholte – gegen Zahlung der geforderten 165 Euro Transportkosten plus 15 Euro Inkassogebühr. Dem mit der regelmäßigen Inspektion des Platzes beauftragte Unternehmen war das Fehlen der Parkscheibe in dem Auto aufgefallen, woraufhin es in Aktion trat.

Der wider Willen zur Kasse gebetene Autoinhaber wollte jetzt allerdings sein Geld zurück haben: Das Verhalten des Abschlepp-Unternehmens sei unverhältnismäßig gewesen – zumal es offensichtlich per Dauerauftrag auf dem Parkplatz zum Einsatz käme, was den Anschein von organisierter Abzocke hätte. Dem widersprachen die Richter: Der Besitzer des Parkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechtes unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen zu lassen. “Er muss dabei nicht erst noch abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht”, betont Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Mit der Durchsetzung des Rechts darf ein Abschlepp-Unternehmen auch generell und nicht nur im Einzelfall beauftragt werden. “Es ist nur sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen zur Tat schreiten darf, genau vorgegeben sind”, erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dies traf mit der eindeutigen Forderung nach einer ausliegenden Parkuhr zu.


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